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Satzung des Ökologischen Jagdvereins Niedersachsen und Bremen e.V.

ehemals Arbeitsgemeinschaft Naturnahe Jagd Norddeutschland e.V. (ANJN)
Mitglied des Bundesverbandes Ökologischer Jagdverein e.V.


§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Arbeitsgemeinschaft Naturnahe Jagd Norddeutschland e.V. (ANJN e.V.), Ökologischer Jagdverein Niedersachsen und Bremen. Der ANJN e.V. ist der Landesverband Nieder-sachsen und Bremen e.V. des Bundesverbandes Ökologischer Jagdverein e.V. Sein Sitz ist Göttin-gen. Untergruppen sind zulässig.
Der ANJN e.V. ist Mitglied des Bundesverbandes Ökologischer Jagdverein e.V.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck
Die ANJN arbeitet mit dem Ziel, die Jagd als naturnahe Tätigkeit für die Zukunft zu erhalten. Sie setzt sich für die Erhaltung und die Nutzung der in ihrem Bestand nicht gefährdeten Wildtierarten sowie für den Schutz der gefährdeten Wildtierarten ein. Der Verein und seine einzelnen Mitglieder verfolgen all-gemein anerkannte Ziele des Natur-, Arten- und Umweltschutzes. Formelle Beitrittsbeschränkungen bestehen nicht.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
- Durchführung von Exkursionen, Seminaren und Diskussionsveranstaltungen,
- Zusammenstellung von Informationsmaterial,
- Anregung und Finanzierung von Forschungsvorhaben und
- Naturschutzprojekten, die im Sinne des Vereins liegen,
- Erstellung von Gutachten, Stellungnahmen sowie Gesetzesinitiativen.

§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung", und zwar insbesondere durch Erstellung von Gut-achten und Stellungnahmen sowie Durchführung von Exkursionen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder er-halten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinerlei Zahlungen oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft
Nur eine natürliche Person kann Mitglied des Vereins werden. Die Mitgliedschaft setzt die inhaltliche Übereinstimmung mit den Vereinszielen voraus. Der Vorstand beschließt nach pflichtgemäßer Prüfung über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Verein. Mit dem Beitritt ist ein Exemplar der Satzung auszuhändigen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss durch die Mitgliederversammlung.
Ein Austritt bedarf der Schriftform. Die Erklärung wird erst mit ihrem Zugang beim ersten Vorsitzenden wirksam. Auch für das Jahr des Austritts ist der volle Jahresbeitrag fällig. Verletzt ein Mitglied seine Pflichten gegenüber dem Verein in grober Weise, so kann die Mitgliederversammlung es ausschlie-ßen. Ein Ausschluss ist nur möglich mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Er kann beantragt werden vom Vorstand oder jedem in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied. Dem Betroffenen muss vor der Abstimmung über seinen Ausschluss die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

§5 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen
Der Verein kann sich anderen Organisationen nur anschließen, wenn:
seine finanzielle Unabhängigkeit gewahrt bleibt, der Vereinszweck weiterhin uneingeschränkt verfolgt werden kann und die aufnehmende Organisation einen ideellen Zweck verfolgt.
Der Anschluss an Berufsverbände, Parteien und vergleichbare Organisationen ist ausgeschlossen.

§6 Rechte der Mitglieder
Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch die Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Sie darf auf ein anderes Mitglied übertragen werden, das sich durch eine schriftliche Stimmrechtsvollmacht dem Tagungsleiter gegenüber vor der Abstimmung auszuweisen hat.

§7 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Beitrag. Seine Höhe bleibt der Entschei-dung durch die Mitgliederversammlung vorbehalten. Studenten, Referendare und vergleichbare Per-sonen genießen eine Ermäßigung von 50%.
Der Vorstand kann im Härtefall Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen.
Am 1. März jeden Jahres werden die Beiträge fällig.

§8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand:
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Der Vorstand besteht aus:
dem/der Vorsitzenden,
ein/ einer stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Geschäftsführer/-in, er/ sie übernimmt die Kassenführung.
Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Proto-kolle angefertigt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder vertreten.
Der Vorstand kann Teilaufgaben seiner Vorstandsaufgaben delegieren.
Zur Unterstützung des Vorstandes werden nach Bedarf spezielle Arbeitsgruppen gebildet, in denen auch fachlich kompetente Personen mitwirken können, die nicht dem Verein angehören. Die Tätigkeit der Arbeitsgruppen wird durch den Sprecher koordiniert, der zugleich Kontakt mit dem Vorstand hält und der Mitgliederversammlung Bericht erstattet.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Es werden dem Vorstand von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils 2 Jahren zwei Kassenprüfer bestimmt, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Diese prüfen zum Ende des jewei-ligen Geschäftsjahres die zurückliegenden Ausgaben und die Belege über die Geldbewegungen auf den Vereinskonten.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
1. Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
2. Erstellung von Jahresvoranschlag, Jahresbericht und Rechnungsabschluss.
3. Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr. Die Tagesordnung ist mit der Einberufung mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Versammlung den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.
4. Das Vereinsvermögen wird durch den/ die Vorsitzenden und den Geschäftsführer/ -in verwaltet. Sie sind nur gemeinsam unterschriftsberechtigt.
Der Verein wird vertreten durch das Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Der Vor-stand vertritt den Verein nach außen. Durch Mitgliederbeschlüsse kann der Rahmen der Kompeten-zen oder Bindung an inhaltliche Positionen vorgegeben werden.

§10 Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses. Entlastung des Vorstandes.
2. Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag.
3. Bestellung und Amtsenthebung des Vorstandes.
4. Entscheidung über die Berufung von Arbeitsgruppen.
5. Beschluss über Satzungsänderungen und Auflösung.
6. Beschlussfassung über sonstige Vereinsangelegenheiten.

Die Beschlussfassung erfolgt über eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, mit Ausnahme der Beschlüsse zu §10, Ziffer 5. Hier ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Mitgliederversammlungen müssen vom Vorstand einberufen werden, wenn sie von 1/5 aller Mitglieder schriftlich beantragt wurde.
Die Einberufung erfolgt spätestens 4 Wochen nach der Beantragung.
Zwischen Einberufung und Termin muss ein Zeitraum von 3 Wochen liegen.

§11 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungser-gebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollführer zu unterschreiben und soll jedem Mitglied zugänglich sein.
Der Protokollführer wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung bestimmt.

§12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf der die Auflösung der einzige Tagesordnungspunkt ist.
Eine derartige Versammlung kann frühestens 3 Monate nach Vereinsgründung abgehalten werden. Soweit nicht anders beschlossen, übernimmt der Vorstand die Liquidation im Einklang mit den Be-stimmungen des BGB. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§13 Tag der Errichtung der Satzung
Die Satzung wurde am 26.04.1991 errichtet und am 14.05.1992, am 08.03.1997, am 16.04.1999, sowie am 25.03.2006 neu gefasst.

§14 Eintragung des Vereins
Die ANJN wurde als Verein am 17.12.1992 ins Vereinsregister des Amtsgerichtes Göttingen eingetragen.