Satzung ÖJV-NB

§1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Ökologischer Jagdverein Niedersachsen-Bremen e.V." mit der Abkürzung "ÖJV-NB".

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Göttingen unter der Nr. 2011 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Göttingen.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

Der Verein ist Mitglied im„Ökologischen Jagdverband e.V.“ (ÖJV).

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Weiterentwicklung einer Jagdausübung, die ökologisch verträglichist, sich an den Erkenntnissen der Wildbiologie orientiert, den berechtigten Belangen des Natur-und Tierschutzes nicht entgegensteht, und sich auf die Bejagung von Wildarten beschränkt, die sinnvoll zu verwerten sind oder deren Bejagung aus einem anderen vernünftigen Grund erforderlich ist, zum Beispiel aus Gründen der Seuchenabwehr, des Natur-und Tierschutzes, aus wissenschaftlichen Gründen, der Landeskultur, zu Lehr-und Forschungszwecken oder zum Schutz des Eigentums.

Der Verein und seine einzelnen Mitglieder verfolgen allgemein anerkannte Ziele des Natur-, Arten- und Umweltschutzes.

Formelle Beitrittsbeschränkungen bestehen nicht.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

•Ausübung einer naturverträglichen Jagd,

•Durchführung von Exkursionen, Seminaren und Diskussionsveranstaltungen,

•Zusammenstellung von Informationsmaterial,

•Anregung und Finanzierung von Forschungsvorhaben und Naturschutzprojekten,

•Erstellung von Gutachten, Stellungnahmen sowie die Mitwirkung bei der Normenfindung der Jagd, um den rechtlichen Rahmen bei der Jagdausübung den ökologischen und jagdpraktischen Anforderungen anzugleichen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind,oder durchunverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehren-amtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesenerAuslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits-oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Diese Vergütungen erfolgen auf Beschluss der Mitgliederversammlung.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.
Mit dem Aufnahmeantrag ist für die Zeit der Mitgliedschaft ein Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrages zu erteilen bzw. später ggfs. zu erneuern.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstands.
Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im
Rückstand ist.
Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat,
durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
d) dem Schatzmeister
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister.
Die Aufgabenverteilung regelt der Vorstand durch Geschäftsverteilungsplan oder Einzelbeschlüsse.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 8 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt, vom Tage der Wahl an gerechnet.
Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung, längstens bis zum Ende der regelmäßigen Amtsperiode.

§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom
Vorsitzenden oder vom Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder per eMail einberufen werden. Es ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Im Einvernehmen aller Vorstandsmitglieder ist eine kürzere Frist zulässig. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der
Stellvertretende Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege, per eMail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken von einem vom Sitzungsleiter bestimmten Vorstandsmitglied zu protokollieren und von diesem zu unterschreiben.

§ 10 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 11 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
elektronische (eMail) oder schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages.
Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene eMail-oder Wohnsitz-Adresse gerichtet ist.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 12 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung
vom Stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom Geschäftsführer geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.
Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der
Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher
außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist
jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur
Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 

Für die Wahlen gilt Folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das
vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich
unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.

§ 15 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Naturschutzbund Deutschland e.V.

§ 16 Eintragung des Vereins

 Der Verein wurde unter dem Namen „Arbeitsgemeinschaft Naturnahe Jagd Norddeutschland e.V.“ (Abkürzung „ANJN“) auf der Gründungsversammlung am 26.04.1991 errichtet.

Der Verein wurde am 17.12.1992 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Göttingen eingetragen. Die Satzung wurde am 14.05.1992, 08.03.1997, 16.04.1999, 25.03.2006, 21.05.2011, 29.09.2012 und 27.08.2016 durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung geändert.

Die Umbenennung bzw. Eintragung als „Ökologischer Jagdverein Niedersachsen und Bremen e.V.“ erfolgte am 27.7.2007. Die Umbenennung in „Ökologischer Jagdverein Niedersachsen-Bremen e.V.“ erfolgte am 16.10.2019.

 

Satzung ÖJV-NB
ÖJV-NB Satzung 16.10.2019.pdf
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