Hundewesen im ÖJV-NB

Ansprechpartner für den Arbeitskreis Hundewesen im Ökologischen Jagdverein Niedersachsen-Bremen e.V. :

 

 Frau Simone Bawey

bawey(at)oejv-nb.de

Arbeitskreis Hundewesen im ÖJV-NB:

 

Hundewesen im ÖJV-NB

 

Eine tierschutzkonforme Jagdausübung erfordert den Einsatz geeigneter Hunde. Weil Hunde im jagdlichen Einsatz viele unterschiedliche Aufgaben erfüllen müssen, bezieht sich deren Eignung oder Brauchbarkeit deshalb immer auf das jeweilige Arbeitsfeld. Hunde, die jagdlich eingesetzt werden sollen, müssen bestimmte angeborene Eigenschaften (Anlagen) mitbringen und für ihre jeweiligen Aufgaben entsprechend ausgebildet werden.

 

Das Niedersächsische Jagdgesetz verlangt, dass den Jagdausübungsberechtigten ein für den Jagdbezirk brauchbarer, geprüfter Jagdhund zur Verfügung stehen muss. Bei Bewegungsjagden und der Jagd auf Federwild müssen hierfür brauchbare, geprüfte Jagdhunde in ausreichender Anzahl mitgeführt werden. Bei der Nachsuche ist ein hierfür brauchbarer, geprüfter Jagdhund einzusetzen.

 

Eine bestandene jagdliche Brauchbarkeitsprüfung weist die gesetzlich geforderte Brauchbarkeit eines Hundes für das jeweils geprüfte Arbeitsfeld nach.

 

Prüfungen zum Nachweis der jagdlichen Brauchbarkeit werden von verschiedenen Vereinen und Verbänden durchgeführt (Zuchtvereine, Landesjagdverbände, Ökologische Jagdvereine in den Bundesländern).

 

Der Brauchbarkeitsprüfungen des AK Hundewesen seit 2020

 

Bis zum Jahr 2020 war in Niedersachsen nur die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. (LJN) mit der Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen betraut. Von der LJN wurden zu ihren Brauchbarkeitsprüfungen nur Hunde zugelassen, die zu einer vom Jagdgebrauchshundverband e.V. (JGHV) sogenannten „anerkannten Rasse“ gehörten.

 

Um als vom JGHV „anerkannte Rasse“ zu gelten, muss ein Zuchtverein Mitglied im JGHV sein. Außerdem beschränkte die LJN die Zulassung zu den verschiedenen Prüfungsarten ohne fachliche Begründung aufgrund der „Rassegruppen-zugehörigkeit“. Die LJN verfügt über keine eigenen Richter und ist für die Abnahme ihrer Brauchbarkeitsprüfungen auf die Richter des JGHV angewiesen. 

 

Der Arbeitskreis Hundewesen im ÖJV-NB wurde 2019 mit dem Ziel gegründet, Hundeführern mit allen zur jagdlichen Verwendung geführten Hunden die Teilnahme an einer Prüfung zu ermöglichen. Vom AK Hundewesen wurde deshalb eine Brauchbarkeitsprüfungsordnung (BPO) erarbeitet und erstmalig im Juli 2019 dem Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz mit der Bitte um Anerkennung vorgelegt.

 

In der Zwischenzeit wurde in einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover (12. März 2020, AZ 11 A 4867/18) festgestellt, dass die bisherige Praxis der jagdlichen Brauchbarkeitsprüfungen in Niedersachsen nicht aufrechterhalten werden kann, was uns in unserem Vorhaben zusätzlich bestätigte. 2020 wurde unsere Prüfungsordnung vom Ministerium anerkannt, eine zusätzlich geforderte Ordnung für Prüfer wurde abgelehnt. Aufgrund einer fehlenden Ermächtigung im NJagdG bestand aber weder für die Anerkennung, noch für die Ablehnung eine rechtliche Grundlage.

 

Der AK Hundewesen im ÖJV-NB bietet seit 2020 Brauchbarkeitsprüfungen für die Nachsuche und zum Stöbern auf Schalenwild an. Bisher wurden 10 Nachsuchen-prüfungen und 21 Stöberprüfungen mit insgesamt 120 Teilnehmer durchgeführt.

 

Neue Prüfungsordnung des ÖJV-NB ab 2025

 

Wir hatten das Ministerium 2019/20, während der Diskussionen um die Anerkennung unserer Prüfungsordnung, auf tierschutzrechtlich fragwürdige und jagdpraktisch nicht sinnvolle Aspekte der Brauchbarkeitsrichtlinie der LJN von 2002 hingewiesen, konnten unsere Veränderungsvorschläge aber nicht durchsetzen

 

Mit Inkrafttreten der Novellierung des NJagdG in 2022 wurden eine neue Durchführungsverordnung und eine Überarbeitung der Brauchbarkeitsrichtlinien angekündigt. Diese liegen bisher nicht vor. Auch die Übernahme von Brauch-barkeitsnachweisen aus anderen Bundesländern und von anderen Vereinen ist nicht geregelt.

 

Wir haben auf der Grundlage bewährter Brauchbarkeitsprüfungsordnungen eine neue Prüfungsordnung entwickelt. Diese Prüfungsordnung beachtet die Vorgaben des Tierschutzgesetzes und allgemeine Sicherheitsvorschriften und richtet sich an den tatsächlichen Anforderungen im Jagdbetrieb aus. Unsere neue Prüfungs-ordnung ist ab 2025 in Kraft.

 

Aktuelle rechtliche Situation in Niedersachsen

 

Das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit seinem Schreiben vom 06.07.2023 an die Landesjägerschaft Niedersachsen e.V. über folgendes informiert:

Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12. März 2020, AZ 11 A 4867/18 ist ein Anpassungsbedarf der „Richtlinie über den Nachweis der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Niedersachsen vom 15.07.2002 (Brauchbarkeits-richtlinie)“ verbunden.

 

Das Gericht hat, unter anderem, festgestellt:

 

1. „Die in Nr. 28.1 AB-NJagdG genannten Beschränkungen hinsichtlich der zugelassenen Hunderassen und der zur Prüfung zugelassenen Verbände verstoßen gegen Artikel 2 Grundgesetz.“

 

2.  „Es ist nicht ersichtlich, wieso in anderen Bundesländern der Weidgerechtigkeit und dem Tierschutz durch die Prüfung [der Geeignetheit von Hunden durch andere Vereine oder Verbände] genüge getan ist und dies für Niedersachsen nicht ausreichend sein soll.“

 

3. „Allein deshalb muss Hunden, die aufgrund ihrer Rasse nicht zu einer Prüfung der Landesjägerschaft zugelassen würden, die Möglichkeit eröffnet werden, ihre Eignung durch Prüfungen anderer Verbände nachzuweisen.“

 

Zudem wies das VG darauf hin, dass das NJagdG keine Ermächtigungsgrundlage zur gesetzlichen Regelung von Inhalten und Durchführung von Brauchbarkeitsprüfungen enthielt. Eine gesetzgeberische Voraussetzung für eine Anerkennung oder Ablehnung von Prüfungsordnungen durch das Ministerium lag also nicht vor. Dies gilt auch für die sog. „Brauchbarkeitsrichtlinie“ der Landes-jägerschaft Niedersachsen. 

 

Die gesetzgeberische Voraussetzung für eine Verordnung wurde erst mit der im Mai 2022 in Kraft getretenen Novellierung des NJagdG geschaffen. Eine Verordnung ist bisher nicht Inkraft getreten.

 

Unsere neue Brauchbarkeitsprüfungsordnung finden Sie hier:

BPO ÖJV NB 2025.pdf
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