Informationen für den Hundeführer

Das Niedersächsische Landesjagdgesetz verlangt den Einsatz von brauchbaren Jagdhunden, die geprüft sind. Die Brauchbarkeitsprüfungen wurden bisher nur von der Landesjägerschaft Niedersachsen e.V (LJN). durchgeführt.

Die LJN schränkt die Teilnahme an ihren Brauchbarkeitsprüfungen auf zweifache Weise ein: erstens aufgrund des Aussehens des Hundes („Phänotyp einer vom JGHV anerkannten Rasse“) und zweitens aufgrund einer Rasse oder „Rassegruppen“-Zugehörigkeit (z.B. dürfen Vorstehhunde nicht an der Stöberprüfung teilnehmen, Terrier dürfen nicht an der Schweißprüfung teilnehmen). Für beide Einschränkungen gibt es keine sachliche und gesetzliche Grundlage.

Die LJN kann als Verein prinzipiell in ihre Brauchbarkeitsrichtlinien schreiben, was sie möchte. Problematisch sind die Einschränkungen aber, weil der Gesetzgeber die LJN mit der Durchführung der gesetzlich geforderten Prüfungen betraut hat.

Die Situation ist also kurz gefasst so: das Landesjagdgesetz fordert von Ihnen den geprüften Hund, Sie können sich aber nicht gesetzeskonform verhalten, wenn es keine Prüfungsmöglichkeit gibt.

Wenn Ihnen keine Prüfungsmöglichkeit für Ihren Hund gegeben wird, sind Sie in vielerlei Hinsicht benachteiligt:

  • ohne Brauchbarkeitsprüfung kein, wie gesetzlich gefordert, geprüfter Hund für Ihr Revier
  • wenn Jagdleiter einen Brauchbarkeitsnachweis fordern, keine Teilnahme für Sie und Ihren Hund an der Jagd
  • auch wenn Sie und Ihr Hund bei der Drückjagd zur Bekämpfung der ASP alles geben, keine Aufwandsentschädigung von 25 € für Sie
  •  wird ihr Hund bei einer Gesellschaftsjagd verletzt, keine Jagdhunde-Unfallversicherung für Ihren Hund über den Rahmenvertrag der LJN mit der VGH-Versicherung (den Sie, sofern sie Mitglied der LJN sind, mit Ihren Beiträgen finanzieren)
  • ohne Brauchbarkeitsprüfung keine ermäßigte Hundesteuer

 Der ÖJV-NB bietet zwar nun ebenfalls Brauchbarkeitsprüfungen an, allerdings vorerst nur für Stöbern und die Nachsuche auf Schalenwild. Außerdem werden auch wir mit unserem zusätzlichen Angebot den bestehenden Bedarf an Prüfungsplätzen nicht decken können. 

 

Hinweis: 

Das Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 12. März 2020 Az: 11 A 4867/18) hat festgestellt, dass die Ausführungsbestimmungen zum Niedersächsischen Jagdgesetz (AB-NJagdG) im Hinblick auf Zulässigkeit zur Brauchbarkeit von Jagdhunden weder in formeller, noch in materieller Hinsicht mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Außerdem räumt das Niedersächsische Jagdgesetz (NJagdG) der LJN und dem JGHV keine Rechte ein, die in Zusammenhang mit einer Bestätigung einer Brauchbarkeit für den jagdlichen Einsatz stehen.